In den ab dem 01.01.2011 geltenden Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main sind die Bedarfssätze erhöht worden. Danach beziffert sich nunmehr der notwendige Selbstbehalt eines Erwerbstätigen im Falle der Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt an seine minderjährigen Kinder auf EUR 950,00.
Der Selbstbehalt gegenüber nicht privilegierten Kindern wurde auf EUR 1.150,00, der Selbstbehalt gegenüber dem Ehegatten auf EUR 1.050,00 und der Selbstbehalt bei der Verpflichtung zur Zahlung von Ehegattenunterhalt auf EUR 1.500,00 erhöht.
Die neuen Unterhaltsleitlinien geben unter anderem auch Orientierungslinien für den derzeit sehr streitig behandelten Fall des nachehelichen Unterhalts, soweit eine Befristung oder Begrenzung erfolgen soll.
Unterhaltsleitlinien 2011 des Oberlandesgericht Frankfurt am Main